Erwägungsgrund 14
Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnah men sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitglied staaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europä ischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzel falls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Um stand,dassdiebetreffendenDrittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während ei nes Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitglied staats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)