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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 62

Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen die besondere Situation oder die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller in jedem Fall die Zulassung oder den Verbleib in einem Verfahren an der Grenze ausschließen würden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, keine Unterstützung gewährt werden kann oder wenn dies aus gesundheitlichen Gründen, einschließlich Gründen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit einer Person, gerechtfertigt ist. Angesichts der Bedeutung der Rechte des Kindes und der Notwendigkeit, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, sollten unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht dem Verfahren an der Grenze unterworfen werden, es sei denn, es gibt triftige Gründe für die Annahme, dass der Minderjährige eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.

Bezug in der Verordnung: Artikel 20, Artikel 21, Artikel 34, Artikel 42, Artikel 53