Erwägungsgrund 42
Sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz müssen von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards angemessen vertraut sind und eine angemessene Schulung in diesem Bereich erhalten haben, einschließlich der einschlägigen Schulung der Asylagentur, und die ihre Tätigkeit unter gebührender Achtung der geltenden ethischen Grundsätze ausüben. Das Gleiche gilt für die Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten und für die Sachverständigen der Asylagentur, die entsandt werden, um die Asylbehörde eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu unterstützen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 34, Artikel 70