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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 102

Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)