GEAS-Gesetz.de
QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 73

Für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung und die medizinische Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfasst, gewährleistet werden, sofern die Bürger des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt, ebenfalls Zugang zu diesen Versorgungsleistungen haben.

Bezug in der Verordnung: Artikel 29, Artikel 32, Artikel 34