Erwägungsgrund 41
In ihrer Mitteilung vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ hob die Kommission hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz aller minderjährigen Migranten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, für angemessene Garantien sorgen müssen, einschließlich durch die Annahme von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Minderjährigen im Einklang mit den sich aus dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geeignete und sichere Unterbringungsmöglichkeiten sowie die notwendigen Unterstützungsdienste, die das Kindeswohl gewährleisten, geboten werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 16