Erwägungsgrund 26
Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt zu ermöglichen und um die Vorhersehbarkeit und eine angemessene Anpassung der einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren in solchen Situationen, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Lage nach einem begründeten Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats zu bewerten und im Wege eines Durchführungsbeschlusses zu bestimmen, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 6, Artikel 17