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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 69

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als der in der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehenen geht.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 4