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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 14

Um zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bewältigen zu können, unabhängig davon, wie sie die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschritten haben, sollte der Bericht von einem Beschluss begleitet werden, in dem festgelegt wird, welche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, im folgenden Jahr der Gefahr eines Migrationsdrucks ausgesetzt sind oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden („Beschluss“). Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, sollten sich darauf verlassen können, dass sie die Solidaritätsbeiträge im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools nutzen können.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 59, Artikel 61, Artikel 62