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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10 – Zugang der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac

Zum Zweck der manuellen Überprüfung von Treffern bei automatisierten Abfragen des VIS gemäß den Artikeln 9a und 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie zur Prüfung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(36) und für diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Visumbehörden gemäß den genannten Verordnungen Zugang zu Eurodac, um Daten in einem schreibgeschützten Format abzurufen.