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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25

Bei einem Antragsteller sollte davon ausgegangen werden, dass er sich den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung hält, wenn er Aufforderungen im Zusammenhang mit den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 oder dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht nachkommt, es sei denn, der Antragsteller liefert eine angemessene Begründung dafür, warum er diesen Aufforderungen nicht nachkommen konnte, beispielsweise aus medizinischen oder sonstigen unvorhergesehenen Gründen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)