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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 14

Das gemeinsame Aufnahmeverfahren sollte auf den bisherigen Erfahrungen und den bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des UNHCR im Bereich der Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufbauen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)