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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 35

Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 für Übernahmen werden angewendet, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in Krisensituationen zu gewährleisten, wobei der Schwere und Dringlichkeit der jeweiligen Situation Rechnung zu tragen ist.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)