Erwägungsgrund 53
Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt werden, wenn bereits in der Phase der Zulässigkeitsprüfung ersichtlich ist, dass der betreffende Drittstaat den Antragsteller nicht aufnehmen oder wiederaufnehmen wird. Wird der Antragsteller schließlich nicht in den Drittstaat aufgenommen oder wiederaufgenommen, nachdem der Antrag als unzulässig abgelehnt wurde, sollte der Antragsteller erneut Zugang zum Verfahren für den internationalen Schutz gemäß dieser Verordnung haben.
Bezug in der Verordnung: Artikel 58