Erwägungsgrund 20
Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie echten und effektiven Zugang zu Verfahren haben. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 20, Artikel 21, Artikel 52, Artikel 53, Artikel 76