GEAS-Gesetz.de
AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 76

Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte für Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gesorgt werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)