Erwägungsgrund 47
Damit die in dieser Verordnung festgelegten Garantien für Minderjährige auch tatsächlich angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, geeignete Schulungen erhalten, beispielsweise — im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Asylagentur — in Bereichen wie den Rechten und individuellen Bedürfnissen von Minderjährigen, der frühzeitigen Erkennung von Opfern von Menschenhandel oder Missbrauch sowie bewährten Verfahren zur Verhinderung des Verschwindens von Minderjährigen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 23, Artikel 25