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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 60

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Rechts auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, sollten — insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche — hinsichtlich der Verantwortung für die Verarbeitung der Daten, der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes genauer gefasst werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 71