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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 21

Bei allen Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers sollten die relevanten Aspekte der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, und die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragsteller sollte angemessen über eine solche Entscheidung, die Verfahren für ihre Anfechtung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 9, Artikel 25