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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 52

Die Mitgliedstaaten sollten alle Personen, die nach dieser Verordnung verpflichtet sind, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen, über diese Verpflichtung unterrichten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Personen auch erläutern, dass es in ihrem Interesse liegt, umfassend und unverzüglich an dem Verfahren mitzuwirken, indem sie ihre

Bezug in der Verordnung: Artikel 13