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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 79

Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsländer im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftslands als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, anzuwenden, festgelegt werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 39, Artikel 64