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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 41

Im Falle einer Auslieferung, Übergabe oder Überstellung von einem internationalen Strafgericht an ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat könnte die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Auslieferung, Übergabe oder Überstellung Umstände berücksichtigen, die für die Beurteilung des Risikos einer unmittelbaren oder mittelbaren Zurückweisung relevant sein können.

Bezug in der Verordnung: Artikel 10