Erwägungsgrund 34
Bei der Prüfung, ob von Antragstellern vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes niederlassen, sollte die Asylbehörde auch berücksichtigen, ob die Antragsteller in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum unter den örtlichen Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland zu befriedigen.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)