Erwägungsgrund 37
Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, die von einer der folgenden Kategorien erfasst sind, voraussichtlich besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, von Verstümmelung weiblicher Genitalien, von Kinderehen oder Zwangsverheiratung oder von Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)