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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 71

Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 71