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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 32

Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen angeben, die der Mitgliedstaat, der von einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt betroffen ist, je nach Art der jeweiligen Ausnahmeregelung anwenden darf, und sollte den Zeitpunkt, ab dem diese gelten könnten, festlegen. Darüber hinaus sollte der Beschluss die ihm zugrundeliegenden Gründe und den persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen enthalten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 5