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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 69

Sofern es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, spezifische Informationen, die für diesen Zweck relevant sind, ohne Zustimmung des Antragstellers weiterzugeben, wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ihren Verpflichtungen nachkommen können, insbesondere denjenigen, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1348 ergeben.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 17, Artikel 20, Artikel 26, Artikel 35, Artikel 36, Artikel 48, Artikel 49, Artikel 50, Artikel 51, Artikel 52