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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel II · Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den

Artikel 30 – Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist

(1) Empfiehlt der Rat als letztes Mittel gemäß Artikel 29 Absatz 2 die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnen grenzen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhält nismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffen den Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommis sion oder auf andere einschlägige Informationen, einschließlich der ge mäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere folgenden Ge sichtspunkten Rechnung zu tragen:

a) der Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaß nahmen, die auf nationaler und/oder Unionsebene in Anspruch ge nommen werden könnten oder in Anspruch genommen worden sind, einschließlich Hilfsmaßnahmen durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union wie die Agentur, das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asyl fragen oder das durch den Beschluss 2009/371/JI eingerichtete Eu ropäische Polizeiamt (Europol), und der Frage, inwieweit mit derar tigen Maßnahmen den Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnen grenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;

b) den derzeitigen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen, die im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgenommenen Evaluierungen festgestellt wurden und dem Aus maß der von solchen schwerwiegenden Mängeln ausgehenden ernst haften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicher heit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen; ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

c) den voraussichtlichen Auswirkungen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.

(2) Bevor die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 29 Absatz 2 annimmt, kann sie

a) von den Mitgliedstaaten, der Agentur, Europol oder anderen Einrich tungen und sonstigen Stellen der Union weitere Informationen anfordern;

b) mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der Agentur, Europol oder jeder anderen einschlägigen Einrich tung der Union Inspektionen vor Ort durchführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen, die für die Empfehlung von Be deutung sind.