Erwägungsgrund 65
Um ihren Auftrag erfüllen zu können, sollte die Agentur der Beteiligung von Ländern offen gegenüberstehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden; dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen
Bezug in der Verordnung: Artikel 34