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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 76

Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder neue Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Hat eine Person einen Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, so sollte der zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, den in dem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 36, Artikel 40, Artikel 41, Artikel 55, Artikel 56