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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 64

Die Mitgliedstaaten sollten eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung der von ihnen im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile festlegen. Zur Gewährleistung vergleichbarer im Rahmen der Aufnahme gewährter Vorteile sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, in ihren Überwachungs- und Steuerungssystemen die verfügbaren, nicht verbindlichen operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu berücksichtigen, die von der Asylagentur ausgearbeitet wurden. Sofern durch die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ein angemessener Lebensstandard geboten wird, könnten die Bedingungen in Räumlichkeiten für die Unterbringung von Antragstellern als angemessen angesehen werden, selbst wenn Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen bestehen. Es sollte sichergestellt werden, dass die nationalen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Antragstellern zusammenarbeiten, auch über das von der Asylagentur eingerichtete Netz der Aufnahmebehörden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 4, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33