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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 34

Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen von Volljährigen, die Hilfe bei der Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit benötigen, und Minderjährigen, die nach nationalem Recht rechtlich nicht befugt sind, einen Antrag im eigenen Namen einzureichen, einreicht. Die gemeinsame Prüfung dieser Anträge sollte zulässig sein.

Bezug in der Verordnung: Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33