GEAS-Gesetz.de
AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 91

Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde.

Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 29, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 43, Artikel 51, Artikel 56, Artikel 67, Artikel 68