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GrenzrückführungsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 der Charta zu fördern —

Bezug in der Verordnung: Artikel 1