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Schengener Grenzkodex · (EU) 2016/399 Originaltext↗
Kapitel III · Personal

Artikel 15 – Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen

Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheit lichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten ge eignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in aus reichendem Umfang für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 7 bis 14 zur Verfügung.