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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 46

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, unabhängig davon, ob sie von Allgemeinmedizinern oder, falls erforderlich, von Fachärzten erbracht wird. Die notwendige medizinische Versorgung sollte von angemessener Qualität sein und zumindest die Notversorgung, und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfassen. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem befugt sein, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine medizinische Untersuchung von Antragstellern anzuordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte.

Bezug in der Verordnung: Artikel 15, Artikel 22, Artikel 28