QualifikationsVO · Erwägungsgrund
Erwägungsgrund 70
Wohnbeihilfen sollten insofern als Kernleistung gelten, als sie als Sozialleistung gelten können.
Bezug in der Verordnung: Artikel 41
Wohnbeihilfen sollten insofern als Kernleistung gelten, als sie als Sozialleistung gelten können.
Bezug in der Verordnung: Artikel 41
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