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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL II · BEENDIGUNG DES ILLEGALEN AUFENTHALTS

Artikel 8 – Abschiebung

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnah men zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise ein geräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rück kehrverpflichtung nicht innerhalbder nachArtikel7eingeräum ten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.

(4) Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von WiderstandleistendenDrittstaatsangehörigenGebrauch,somüs sen diese Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grund rechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschen würde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Dritts taatsangehörigen angewandt werden.

(5) Bei der Durchführung der Abschiebungen auf dem Luft weg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG Rech nung.

(6) Die Mitgliedstaaten schaffen ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen.