Erwägungsgrund 82
Die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten bei der Durchführung dieser Verordnung alle verhältnismäßigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten sicher gespeichert werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 52, Artikel 65, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 84