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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 73

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation, eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat leisten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 5, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 51