Erwägungsgrund 47
Es sollte möglich sein, den Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie unter bestimmten Umständen einzuschränken, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und anderen internationalen Verpflichtungen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, steht. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere für den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen sorgen und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihrer Betreuungsperson gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollte gebührend Rechnung getragen werden. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellern, die sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren, vor allem Frauen, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben.
Bezug in der Verordnung: Artikel 19, Artikel 21, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 28