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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22

Im Fall einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen sollte die Bewertung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Aufnahme beschleunigt werden. Die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen sollte nicht unbedingt mit den Regionen oder den Drittstaaten im Zusammenhang stehen, aus denen die Aufnahme gemäß dieser Verordnung erfolgen soll. Alle Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, Plätze für die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen bereitzustellen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 8