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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 9

Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status subsidiären Schutzes zuerkannt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Um die Verfahren in den Mitgliedstaaten zu straffen sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 65, Artikel 79