Erwägungsgrund 50
Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung auf die Datenbanken konzentrieren, die bei den Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze nicht abgefragt wurden, wodurch wiederholte Abfragen vermieden werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 15, Artikel 16