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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 11

Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung können mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und anderer einschlägiger Fonds der Union (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der einschlägigen Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schaffung angemessener Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens an der Grenze können aus den Fonds, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Verfügung stehen, finanziell unterstützt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten sollte bereitgestellt werden können, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die möglicherweise ihre Kapazitäten an den Außengrenzen ausbauen müssen oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.

Bezug in der Verordnung: Artikel 75, Artikel 76