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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22

Damit der Schwerpunkt des Überwachungsverfahrens auf bestimmte Bestandteile des GEAS gelegt werden kann, sollte die Agentur thematische oder konkrete Aspekte des GEAS kontrollieren können. Bei der Einleitung eines Überwachungsverfahrens zu thematischen oder konkreten Aspekten des GEAS sollte die Agentur gewährleisten, dass sämtliche Mitgliedstaaten dieser thematischen oder konkreten Überwachung unterzogen werden. Um jedoch Doppelarbeit der Agentur zu vermeiden, wäre es nicht angebracht, einen Mitgliedstaat in einem Jahr, in dem die operative und technische Anwendung sämtlicher Aspekte des GEAS in diesem Mitgliedstaat überwacht wird, einer Überwachung zu thematischen oder konkreten Aspekten des GEAS zu unterziehen. 30.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 468/5

Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 14, Artikel 15