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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 29

Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollte die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — mit dem Einverständnis dieses Mitgliedstaats — diesen Mitgliedstaat mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen, einschließlich der Entsendung von Experten aus dem Asyl-Reservepool, unterstützen können. L 468/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2021

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 7, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 22, Artikel 25, Artikel 26