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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 41

Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 27, Artikel 81