GEAS-Gesetz.de
Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 76

Die außervertragliche Haftung der Union im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac ist in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt; für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac hingegen sind entsprechende Vorschriften aufzustellen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 39, Artikel 52