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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 47

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1